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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verkaufs- und Liefergeschäfte der Falquon GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt). 

1.2 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Änderungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer nicht widerspricht. 

1.3 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verkaufs- und Liefergeschäfte zwischen den Parteien im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass der Verkäufer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. 

1.4 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die in Bezug auf das Vertragsverhältnis in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. 

2. Vertragsschluss und Rücktritt

2.1 Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile, insbesondere den Preis, einig sind und der Verkäufer den Vertrag schriftlich bestätigt hat (Annahmeerklärung). Beratungsleistungen jeglicher Art, insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit des Kaufgegenstandes zur konkret beabsichtigten Verwendung des Käufers, sind nicht Vertragsgegenstand. Die vom Käufer gegebenenfalls mitgeteilte beabsichtigte konkrete Verwendung der Ware ist auch nicht Geschäftsgrundlage des Vertrages. Die Prüfung der Geeignetheit der Ware für die konkret beabsichtigte Verwendung des Käufers, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Fachleuten, wie insbesondere Statiker und Architekten, ist Sache des Käufers. 

2.2 Mündliche Angebote und Vereinbarungen vor Vertragsabschluss binden den Verkäufer nicht. Schriftliche Angebote des Verkäufers binden den Verkäufer (insbesondere hinsichtlich Preisen, Lieferzeiten, Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten oder sonstigen Leistungsdaten) nur, soweit sich das aus dem Angebot ausdrücklich ergibt. 

2.3 Der Käufer ist an seine gegenüber dem Verkäufer oder seinem Vertreter abgegebenen Angebote zwei Wochen ab deren Zugang gebunden, wenn sich aus den Angeboten keine längere Bindung ergibt. 

2.4 Sämtliche Angebots-, Vertrags- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf jederzeit mögliche Anforderung des Verkäufers unverzüglich zurück zu geben. 

2.5 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer - trotz Nachfristsetzung (sofern erforderlich) - seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder wenn die Leistungserbringung durch den Verkäufer aufgrund vom Verkäufer nicht zu vertretende, von ihm nicht vorhersehbare oder dauerhaft nicht zu überwindende Leistungshindernisse, welche durch zumutbare Aufwendungen nicht abgestellt werden können, nicht möglich ist; dies gilt auch für besondere Vorgaben, wie z.B. Sonderanfertigungen, geforderte Qualitäten und Termine.

2.6 Der Verkäufer kann seine Leistung verweigern und/oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Zahlung des vereinbarten Preises bis zum vereinbarten Liefertermin nicht sichergestellt ist (z.B. durch Warenkreditversicherung, Bankbürgschaft, Vorkasse).

2.7 Tritt der Verkäufer nach Ziff. 2.5 oder 2.6 vom Vertrag zurück, kann der Käufer daraus – mit Ausnahme der Rückforderung für diesen Vertrag geleisteter Zahlungen – keine weiteren Rechte gegen den Verkäufer herleiten. 

3. Preis und Zahlung 

3.1 Der vereinbarte Preis versteht sich zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer. Ist eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gesetzlich vorgesehen, müssen die dafür erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang mit der Lieferung erfüllt sein. Steuerfreie EU-Lieferungen: Der Verkäufer ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung). Der Verkäufer übermittelt die Gelangensbestätigung dem Käufer per E-Mail. Dazu benötigt der Verkäufer vom Käufer eine Zustimmungserklärung zum elektronischen Erhalt der Gelangensbestätigung (Selbstabholer). Die bestätigende Antwort per E-Mail darf vom Käufer erst nachdem die Ware tatsächlich im anderen EU-Mitgliedsstaat angekommen ist, versendet werden. Der Käufer hat die seitens des Verkäufers in Ermangelung o. g. Belegnachweise entstehenden Folgekosten, z.B. nachträgliche Mehrwertsteuerberechnung und auch sonstigen entstehenden Schaden zu erstatten. Im Übrigen versteht sich der vereinbarte Preis ab Lieferwerk; die Versendung der Ware ist Sache des Käufers, er trägt die Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll, Einfuhr und mit der Einfuhr in Zusammenhang stehende Nebenabgaben.

3.2 Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Käufer übernimmt die Rücknahmeverpflichtungen vom Verkäufer gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes und stellt die Rücknahme sowie die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackungen sicher. Die entstehenden Kosten für Rücknahme und Verwertung sind durch den Käufer zu tragen. Bringt der Verkäufer im Auftrag des Käufers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 3 Abs. 16 des Verpackungsgesetzes (z.B. „Der Grüne Punkt“) auf, so gilt der Käufer als „Hersteller“ des Zeichens i.S.d. Verpackungsgesetzes und hat somit die Gebühren direkt an das flächendeckende System abzuführen. Verstößt der Käufer gegen die Vorschriften des Verpackungsgesetzes und wird deshalb der Verkäufer in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Der Käufer ist auch für die Entsorgung der Verpackungen, die nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland anfallen, entsprechend den jeweiligen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. Die entstehenden Kosten sind durch den Käufer zu tragen.

 

3.3 Soweit Änderungen auf Wunsch des Käufers nach Vertragsschluss vereinbart werden, ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer entstandenen zusätzlichen Aufwand zu bezahlen. Wird mit der Vertragsänderung der Preis für den zusätzlichen Aufwand nicht vereinbart, wird dieser unter Berücksichtigung des Preisniveaus des Vertrages aufgrund der Urkalkulation des Verkäufers bestimmt. 

3.4 Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung Roh- oder Hilfsstoffpreise, Löhne oder sonstige preisrelevante wirtschaftliche Verhältnisse (z.B. Kursschwankungen) aus vom Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen, kann der Verkäufer nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) den Preis entsprechend anpassen. 

3.5 Ist nicht Vorkasse vereinbart, sind Zahlungen sofort nach Übergabe der Ware und Rechnungslegung ohne Abzug fällig. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Zahlungen sind ausschließlich in EURO zu leisten. 

3.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers schuldet er Verzugszinsen in Höhe von 12 % der Schuld p.a. und eine Pauschale in Höhe von 40,- €. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben unberührt. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen, auch wenn sie nicht zu demselben Verkaufs- und Liefergeschäft gehören. 

3.7 Zahlungen erfolgen durch Banküberweisung. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nicht mit erfüllender Wirkung. Alle mit der Einlösung und Nichteinlösung von Wechseln und Schecks entstehenden Kosten und Schäden trägt der Käufer. 

3.8 Abweichend von Tilgungsbestimmungen des Käufers kann der Verkäufer Zahlungen des Käufers wie folgt verrechnen: Kosten der Rechtsverfolgung, Zinsen, Hauptforderung. Die Verrechnung kann zu einer Zinssteigerung führen. Die Verrechnung ist dem Käufer innerhalb eines Monats ab Zahlungseingang mitzuteilen, sonst gilt die Tilgungsbestimmung des Käufers. 

3.9 Stehen dem Käufer Forderungen gegen den Verkäufer (Gegenforderungen) zu, ist der Käufer zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. 

3.10 Die Abtretung von Forderungen des Käufers gegen den Verkäufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers wirksam. Dies gilt nicht für Geldforderungen und für solche Forderungen des Käufers, für die ein berechtigtes Interesse des Käufers an der Abtretbarkeit der Forderung das Interesse des Verkäufers an dem Abtretungsausschluss überwiegt.

​3.11 Sofern die Herstellung der Ware die Erstellung oder Beschaffung von Formen, Modellen, Sonderwerkzeugen, Vorrichtungen, Sonderverpackungen etc. erfordert,

sind diese gesondert und zusätzlich zu dem für die Ware vereinbarten Preis zu vergüten.

 

4. Warenlieferung 

4.1 Der Verkäufer ist frühestens zur Lieferung der bestellten Ware verpflichtet, wenn die Zahlung des vereinbarten Preises i.S. von Ziff. 2.6 sichergestellt ist. 

4.2 Der Verkäufer hat die Ware beim Käufer unverzüglich nach Benachrichtigung über die Abholbereitschaft zu übernehmen. Erfolgt die Übernahme nicht spätestens binnen zwei Wochen danach, gilt die Ware als übernommen und kann auf Kosten des Käufers öffentlich eingelagert werden. Der Käufer hat dem Verkäufer die durch den Annahmeverzug entstehenden Schäden zu ersetzen; weitergehende Folgen des Annahmeverzuges bleiben unberührt. 

4.3 Der Verkäufer kann die Ware verändert herstellen, soweit das aufgrund gesetzlicher Regelungen notwendig ist und dadurch keine Verschlechterung der Qualität oder der Gebrauchstauglichkeit eintritt. 

4.4 Soweit unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Streiks, hoheitliche Maßnahmen (wie z.B. Handelssanktionen, Ein- und Ausfuhrverbot, Betriebsschließungen, Ausgangssperren), Verkehrsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), terroristische Angriffe, Blockade, Rohstoff- und Energiemangel, andere Fälle höherer Gewalt) der Einhaltung vereinbarter Liefertermine entgegenstehen, verlängern sich diese - ohne daraus resultierende Käuferansprüche - entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Käufer bestehende Mitwirkungspflichten, wie beispielsweise die für die Produktion der Ware erforderliche Vorlage vollständiger und für die Arbeitsvorbereitung freigegebener Planungsunterlagen, nicht erfüllt. 

4.5 Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als zwei Wochen vom Verkäufer trotz Sicherstellung der Kaufpreiszahlung überschritten, ohne dass dies der Käufer zu vertreten hat, kann der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten. 

4.6 Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, sind die Ansprüche des Käufers auf einen Betrag von 0,5 % des Wertes der von der Verspätung betroffenen Ware pro Woche der Verspätung begrenzt, höchstens auf insgesamt 5 % des Wertes der von der Verspätung betroffenen Ware. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers kommen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen eine Kardinalpflicht durch den Verkäufer in Betracht. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

4.7 Ziff. 4.5 und 4.6 gelten nicht bei Vorliegen eines kaufmännischen Fixgeschäftes; in diesem Fall gilt § 376 HGB. 

5. Gefahrübergang 

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Benachrichtigung über die Versand-/Abholbereitschaft, spätestens mit Übernahme bzw. mit Übernahmefiktion gemäß Ziff. 4.2 Satz 2 auf den Käufer über. 

5.2 Falls Versendung an den Käufer vereinbart ist (gleich auf wessen Kosten), geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware zur Versendung bereitgestellt hat. 

6. Gewährleistung 

6.1 Die Ware des Verkäufers besteht im Wesentlichen aus Holz und/oder Gesteinmehl und somit aus einem Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften führen zu einer Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden und stellen daher keinen Mangel dar. Unwesentliche Abweichungen von der Warenbeschreibung, insbesondere die in den Güterrichtlinien aufgeführten Abweichungen und im Falle von Fixmaßplatten Maßabweichungen bis zu 10 %, stellen auch außerhalb der in Ziff. 4.3 geregelten Fälle keine Mängel dar. Das gilt entsprechend, wenn der Beseitigungsaufwand für die Mängel 4 % des Warenwerts des Verkaufs- und Liefergeschäfts nicht überschreitet. 

6.2 Bei der Verwendung melaminharzbeschichteter Produkte außerhalb Europas haftet der Verkäufer für Mängel nur, wenn der vorgesehene Verwendungszweck und der Einsatzort der Ware dem Verkäufer schriftlich zur Kenntnis gebracht sind und die Eignung des Materials schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurde. 

6.3 Mängelansprüche setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Ware zur Inspektion zur Verfügung stellt. Rücksendungen sind vorher zwischen den Vertragsparteien abzustimmen. 

6.4 Der Käufer ist nach Gefahrübergang gem. Ziff. 5 verpflichtet, die Ware unverzüglich auf Mängel einschließlich Falschlieferungen und Mengenfehlern zu untersuchen und diese unverzüglich schriftlich zu rügen. Das gilt auch, wenn vorher Warenproben geliefert wurden. Zeigen sich Mängel erst später, sind sie ebenfalls unverzüglich zu rügen. Bei Verstößen gegen die Untersuchungs- oder Rügepflicht bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Verkäufer, gleich welcher Art. 

6.5 Bei Mängeln ist der Anspruch des Käufers zunächst auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung beschränkt; der Verkäufer kann stattdessen nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vornehmen. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer ein Minderungs- oder nach seiner Wahl ein Rücktrittsrecht zu. 

6.6 Der Verkäufer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei vom Verkäufer zu vertretender Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben sowie bei Verstößen gegen Kardinalpflichten und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

6.7 Für Rechtsmängel im Zusammenhang mit Patentrechten haftet der Verkäufer nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

6.8 Mängelansprüche des Käufers gegen den Verkäufer verjähren in einem Jahr. Das gilt nicht gilt für Waren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Gefahrübergang gemäß Ziff. 5.  Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen vom Verkäufer oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte sonstige Schäden gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen. 

6.9 Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Vertragspartner in der Lieferkette keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Ansprüche begründet hat. Rückgriffsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr; § 445b Abs. 2 BGB findet keine Anwendung. Ziff. 6.7 und 6.9. gelten entsprechend. Dem Käufer gewährte Zahlungsziele, Rabatte, Skonti, die Übernahme von Transportleistungen und vergleichbare Leistungen gelten als gleichwertiger Ausgleich gemäß § 478 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. 

6.10 Die Gewährleistungspflicht für Mängel erlischt, wenn die Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wird. 

6.11 Stellt sich nach einer Inanspruchnahme des Verkäufers durch den Käufer wegen Gewährleistung heraus, dass keine Gewährleistungspflicht des Verkäufers besteht, hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Aufwand zu ersetzen. 

​6.12 Wird die Ware (z.B. bei Lohnfertigung) aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt, so übernimmt der Verkäufer Gewährleistung nur für die bedingungsgemäße Ausführung.

 

7. Eigentumsvorbehalt 

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem Verkaufs- und Liefergeschäft Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung durch den Verkäufer heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 

7.2 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, jetzt oder künftig zustehen, Eigentum des Verkäufers. Ziff. 7.1 Satz 2 gilt entsprechend. 

7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verbinden, zu vermischen und zu verarbeiten, und zwar für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, überträgt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der Sache des Käufers zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. 

7.4 Der Käufer trägt die Gefahr für die Vorbehaltsware des Verkäufers. Er hat sie sorgfältig zu verwahren, als Eigentum des Verkäufers zu kennzeichnen und zu separieren und gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an den dies annehmenden Verkäufer ab. Bei Pfändung oder sonstiger Beeinträchtigung der Verkäuferrechte durch Dritte, hat der Käufer den Dritten auf die Verkäuferrechte hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu verständigen. Durch die Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung oder durch den unterlassenen Hinweis auf die Verkäuferrechte entstehende Kosten (auch solche der Rechtsverfolgung) und Schäden trägt der Käufer. 

7.5 Der Käufer ist berechtigt, die Ware des Verkäufers oder die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ausgeschlossen. Die aus der Veräußerung entstandenen und entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an den dies annehmenden Verkäufer ab. Der Käufer ist verpflichtet, den Erlös für den Verkäufer getrennt von seinem oder dem Vermögen Dritter zu halten und dies durch entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen zu dokumentieren. Werden die Forderungen des Käufers aus Veräußerung beim Dritten in ein Kontokorrent aufgenommen, hat der Käufer dem mit Hinweis auf die Verkäuferrechte zu widersprechen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen; die Ermächtigung ist widerruflich für den Fall, dass der Käufer mit der Erfüllung von Pflichten gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät oder ein Antrag auf Insolvenzverfahren gestellt ist. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderliche Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

7.6 Übersteigt der Wert der vorgenannten Sicherheiten nachhaltig 20 % der Forderungen des Verkäufers, hat der Verkäufer sie insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

7.7 Der Käufer ist verpflichtet, alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung dem Verkäufer oder Dritten gegenüber abzugeben, um dem vorstehend vereinbarten Eigentumsvorbehalt in vollem Umfang zur Wirksamkeit auch nach ausländischem Recht des Lieferortes oder dem Sitz des Käufers zu verhelfen. 

8. Haftungsfreistellung 

8.1 Der Käufer haftet für nach seinen Spezifikationen hergestellte Ware im Innenverhältnis allein als Mithersteller nach dem Produkthaftungsgesetz. Er stellt den Verkäufer von Drittansprüchen frei. 

8.2 Hat der Käufer dem Verkäufer für die Herstellung der Ware Vorgaben gemacht, deren Umsetzung zu einem Verstoß gegen Patent-, Copyright-, Warenzeichen- oder sonstige Schutzrechte Dritter führt, stellt der Käufer den Verkäufer von Drittansprüchen frei.

 

9. Sonstiges 

9.1 Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen deutschen Recht entschieden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 

9.2 Hat der Käufer in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 38 Abs. 2 ZPO) oder ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO), ist Neuruppin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen. 

9.3 Erfüllungsort für alle das Vertragsverhältnis betreffenden Verpflichtungen ist Falkenhagen bei Pritzwalk. 

9.4 Sind oder werden einzelne Regelungen des Vertragsverhältnisses unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt. 

9.5 Mündliche Nebenabreden zum Vertragsverhältnis wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform, wobei die Übersendung der schriftlichen Erklärung per Fax genügt. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Erklärungen mit Gestaltungswirkung, insbesondere den Rücktritt, sowie für Fristsetzungen. 

Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkaufsgeschäfte der Falquon GmbH, (nachfolgend “Käufer“ genannt).

1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Käufer nicht widerspricht.

1.3 Die Bestimmungen der VOL und der VOB gelten nicht.

1.4 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Einkaufsgeschäfte der Vertragsparteien.

2. Vertragsschluss

2.1 Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen wurden.

2.2 Jegliche den Vertrag betreffende Korrespondenz ist ausschließlich mit der Einkaufsabteilung des Käufers unter Angabe der Bestellnummer zu führen. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.3 Der Käufer ist an seine Angebote zehn Tage gebunden. Die Annahme eines Angebots ist durch Rücksendung des vom Verkäufer unterzeichneten Doppels zu erklären.

2.4 Das Zustandekommen eines Vertrages setzt eine Einigung über den Kaufpreis voraus.

2.5 Der Käufer kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Verkäufer zumutbar ist. Der Vertrag ist hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine so anzupassen, dass die Interessen beider Parteien angemessen berücksichtigt werden.

3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise.

3.2 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, schließt der Kaufpreis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung sowie Übernahme der Transportversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer ein.

3.3 Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

3.4 Rechnungen können vom Käufer nur bearbeitet werden, wenn diese die in der Bestellung des Käufers ausgewiesene Bestellnummer enthalten. Der Verkäufer ist für alle aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich.

3.5 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe der Warenlieferung und Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig. Bei Zahlung des Käufers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der prüffähigen Rechnung und Ware wird durch den Verkäufer ein Skonto in Höhe von 3%, innerhalb von 21 Tagen ein Skonto in Höhe von 2% gewährt.

3.6 Bei Teillieferungen wird die Zahlung erst mit der letzten Lieferung fällig. Dies gilt nicht bei Sukzessiv-Lieferungsverträgen.

3.7 Soweit der Verkäufer Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei dem Käufer voraus.

3.8 Die Bezahlung erfolgt per Überweisung. Hierzu hat der Verkäufer eine entsprechende Bankverbindung anzugeben.

3.9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer in gesetzlichem Umfang zu.

3.10 Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber dem Käufer an einen Dritten abzutreten. Dies gilt nicht für Geldforderungen und für solche Forderungen des Verkäufers, für die ein berechtigtes Interesse des Verkäufers an der Abtretbarkeit der Forderung das Interesse des Käufers an dem Abtretungsausschluss überwiegt.

 

4. Warenlieferung

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Erfolgt die Anlieferung vor dem vereinbarten Liefertermin, behält sich der Käufer vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bei dem Käufer auf Kosten und Gefahr des Verkäufers.

4.3 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.4 Im Falle des Lieferverzuges ist der Käufer berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwerts je vollendeter Woche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben vorbehalten. Der Käufer ist nicht verpflichtet, sich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe bei Abnahme einer verspäteten Lieferung vorzubehalten. Das gleiche gilt bei Abnahme einer nicht ordnungsgemäßen Lieferung.

4.6 Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungen eingesetzt werden. Die Rücknahmeverpflichtung des Verkäufers hinsichtlich der Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

4.7 Die Einschaltung eines Unterlieferanten oder Subunternehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Käufers. Der Verkäufer hat im Falle der Zustimmung den Unterlieferanten/Subunternehmern bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber dem Käufer übernommen hat.

4.8 Der Verkäufer erbringt seine Lieferungen/Leistungen nach dem Stand der Technik. Er hat die in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Gesetze, Verordnungen und behördliche Auflagen zu erfüllen, gerichtliche Entscheidungen zu beachten und die technischen Regeln, Normen und Richtlinien in den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassungen zugrunde zu legen. Insbesondere hat der Verkäufer die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichen zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften auf Verlangen des Käufers nachzuweisen.

4.9 Der Verkäufer hat seine Lieferungen/Leistungen entsprechend den darüber hinaus geltenden jeweils einschlägigen Liefervorschriften des Käufers zu erbringen.

4.10 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers berechtigt.

4.11 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer des Käufers anzugeben. Der Käufer haftet nicht für Verzögerungen, die auf der Verletzung dieser Verpflichtung beruhen.

5. Gefahrübergang

5.1 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Klausel „delivery duty paid“ der Incoterms der Internationalen Handelskammer (Incoterms 2000).

5.2 Der Gefahrübergang erfolgt bei Kaufverträgen mit Annahme der Lieferung durch den Käufer und bei Werk- und Werklieferungsverträgen durch förmliche Abnahme mittels von beiden Parteien zu unterzeichnenden Abnahmeprotokolls.

6. Gewährleistung

6.1 Der Käufer ist berechtigt, die Rüge gemäß § 377 HGB innerhalb von zwölf Werktagen zu erheben. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Entgegennahme der Lieferung, bei versteckten Mängeln mit der Entdeckung des Mangels.

6.2 Der Käufer ist im Gewährleistungsfall berechtigt, vom Verkäufer nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.

6.3 Dem Käufer stehen daneben sämtliche gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ohne Einschränkung zu.

6.4 Alle Ersatzlieferungen und Reparaturen unterfallen ebenfalls diesen Einkaufsbedingungen.

6.5 Der Käufer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei vom Käufer zu vertretender Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben sowie bei Verstößen gegen Kardinalpflichten und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

6.6 Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Käufer insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.7 Der Verkäufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Käufers eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe der vorhersehbaren und typischen Personen- und Sachschäden vorzuweisen.

6.8 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistungserbringung aufgrund von nicht vorhersehbaren und nicht zu überwindende Leistungshindernissen, welche durch zumutbare Aufwendungen nicht abgestellt werden können, nicht möglich ist. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn es sich um ein vom Käufer zu vertretendes oder nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

6.9 Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Verkäufer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, aufgrund eines Antrags des Käufers oder eines Dritten das Insolvenzverfahren über den Verkäufer eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

6.10 Der Käufer kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befassten Mitarbeiter oder Beauftragten des Käufer, oder in dessen Interesse einem Dritte, Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

6.12 Die gesetzlichen Rücktrittsregelungen bleiben unberührt.

6.13 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Kaufverträgen drei Jahre und bei Werk- und Werklieferungsverträgen fünf Jahre ab Gefahrübergang. Geht die Mängelanzeige dem Verkäufer innerhalb der Gewährleistungsfrist zu, so verjährt der den konkreten Mangel betreffende Gewährleistungsanspruch frühestens zwei Jahre nach Zugang der Mängelanzeige.

7. Schutzrechte

7.1 Der Verkäufer sichert zu, dass alle den Kaufverträgen unterliegenden Gegenstände in seinem Volleigentum stehen und dass keine anderweitigen Rechte Dritter entgegenstehen.

7.2 Der Verkäufer stellt den Käufer von Ansprüchen Dritter frei, sofern er diese verschuldet hat.

7.3 Die Freistellungspflicht des Verkäufers gem. Ziff. 7.2 bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die dem Käufer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

7.4 Sämtliche dem Käufer überlassenen Dokumente, Software, Unterlagen und Informationen gehen in das Eigentum des Käufers zu dessen uneingeschränkter Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks über.

8. Geheimhaltung

8.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Personendaten und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten und sie Dritten gegenüber nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Käufers offen zu legen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung oder Scheitern dieses Vertrages. Unterlieferanten sind vom Verkäufer entsprechend zu verpflichten.

8.2 Der Vertragsabschluss ist vertraulich zu behandeln. In Werbematerialien des Verkäufers darf auf den Geschäftsabschluss mit dem Käufer erst nach dessen schriftlicher Einwilligung hingewiesen werden. Die Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und Schriftform

9.1 Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen deutschen Recht entschieden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

9.2 Hat der Verkäufer in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 38 Abs. 2 ZPO) oder ist der Verkäufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO), ist 16816 Neuruppin ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen. Der Käufer kann nach seiner Wahl auch das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht anrufen.

9.3 Erfüllungsort für alle der Vertragsverhältnis betreffenden Verpflichtungen ist Falkenhagen bei 16928 Pritzwalk.

9.4 Sind oder werden einzelne Regelungen des Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

9.5 Mündliche Nebenabreden zum Vertragsverhältnis wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Das vorstehende Schriftformerfordernis findet keine Anwendung bei Abreden, die nach Vertragsschluss unmittelbar zwischen den Parteien mündlich getroffen werden.

 

 

Pritzwalk, April 2018

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